Abschaffung der Lagerpflicht für Asylbewerber und Geduldete Flüchtlinge
Die Jungen Liberalen fordern ein tragfähiges, nachhaltiges, humanes und kostenreduzierendes Unterbringungskonzept für Asylbewerber in Deutschland und Bayern. Die Jungen Liberalen fordern den § 53 des AsylVfG so auszugestalten, dass die Unterbringung von Asylbewerbern in Deutschland in der Regel in Privatwohnungen erfolgen soll.
Die Jungen Liberalen fordern für Bayern ein Unterbringungskonzept, das sich an dem Leverkusener Modell zur Unterbringung von Flüchtlingen orientiert. Die Forderung sieht als Ziel eine Unterbringung von Flüchtlingen, die unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus in der Regel in Privatwohnungen erfolgen soll, die weitgehende Abschaffung der Flüchtlingslager in Bayern sowie die Einführung kommunaler Kompetenzen bei der Unterbringung von Flüchtlingen.
Bis zur Änderung des § 53 des AsylVfG fordern die Jungen Liberalen daher den Artikel im bayerischen Aufnahmegesetz für die Leistungsberechtigten nach § 1 AsylbLG so auszulegen, dass ihre Unterbringung in Privatwohnungen gestattet ist. Die Unterbringung von Flüchtlingen soll in Zukunft nach dem Prinzip der kommunalen Selbstverwaltung geregelt werden und sich an dem Vorrang einer Unterbringung von Leistungsberechtigten in privaten und städtischen Wohnungen ausrichten. Hinsichtlich der Mietkostenübernahme bei der Unterbringung in Wohnungen soll sich der Leistungsträger an den Richtwerten, die die örtlichen Träger der Sozialhilfe in ihrem Zuständigkeitsbereich für Sozialhilfeempfänger als Mietobergrenze festgelegt haben orientieren. Die Suche nach einer Wohnung erfolgt auf Initiative der Flüchtlinge. Die Mietkosten und umlagefähigen Nebenkosten der Unterkunft werden dem Vermieter direkt erstattet.
Gemeinschaftsunterkünfte sollen in Bayern nur erhalten werden um Personen unterzubringen, die auf dem Wohnungsmarkt keinerlei Möglichkeit haben einen eigene Wohnung zu erhalten. Diese sind menschenwürdig zu gestalten, so dass Mindeststandards wie eine Massivbauweise, abgeschlossene Wohneinheiten, eine angemessene Quadratmeterzahl pro Bewohner und eine qualitative Erhaltung des Gebäudes gewährleistet werden. Gleiches gilt für die Aufnahmelager. Das Ausreiselager in Fürth ist umgehend zu schließen.
Eine menschenwürdige und selbstbestimmte Versorgung
Nach der Entlassung aus den Erstaufnahmeeinrichtungen ist der Vorrang der Sachleistungen in der Grundversorgung der Asylbewerber nach §3 Abs.1 AsylbLG zu streichen. Es soll nur noch eine Versorgung mit baren Geldbeträgen wie sie bereits in Abs.2 vorgesehen ist stattfinden. Dabei ist der Betrag für Zusatzleistungen nach Abs.1 (Taschengeld) mit dem Betrag für Grundleistungen nach Abs.2 zusammenzulegen. Ebenso ist der Geldbedarf nicht mehr nach Alter zu staffeln. Der höhere Beitrag für den Haushaltsvorstand bleibt erhalten, da hierdurch besondere Kosten, welche die gesamte Familie Betreffen (z.B. Anwaltskosten) gedeckt werden können.
Solange eine entsprechende Änderung des AsylbLG nicht erfolgt ist, fordern wir für Bayern die Änderung von §13 Abs. 3 DVAsyl dahingehend, dass die bei Auszug aus einer Erstaufnahmeeinrichtung bislang nur in Ausnahmefällen gewährte Barauszahlung der Sachleistungen zum ausschließliechen Fall erklärt wird.
Freiheit auch für Flüchtlinge
Die Aufnahmequoten für Asylbegehrende, also §45 AsylVfG, ist zu streichen. Die Bestimmung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung, also §46 AsylVfG, ist zu ändern. Abs.1 Halbsatz 2 ist zu streichen und insgesamt so zu ändern, dass auf Veranlassung des Asylbegehrenden die Verteilung durch das vom Bundesministerium des Innern bestimmte zentrale Verteilungsstelle bestimmt wird. Abs.2 S.2 ist so zu ändern, dass ausschließlich maßgebend für die Verteilung der Wille des Asylbegehrenden ist. Abs.5 ist zu streichen. Der Aufenthalt in Aufnahmeeinrichtungen, also §47AsylVfG, ist zu ändern. Abs.1 ist so zu ändern, dass keine Mindestaufenthaltsdauer besteht. §§48, 49, 52 AsylVfG sind dementsprechend zu streichen.
Abschaffung der Residenzpflicht für Flüchtlinge Die momentane Gesetzeslage bestimmt dass Flüchtlinge, die sich im Asylverfahren befinden, nach § 56 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) den Landkreis, in dem sie leben müssen, nicht verlassen dürfen. Flüchtlinge mit Duldung sind nach § 61 Aufenthaltsgesetz in ihrer Bewegungsfreiheit auf das Bundesland beschränkt, in dem sie leben müssen. Zwar kann die zuständige Ausländerbehörde nach §§ 57 und 58 AsylVfG Ausnahmen von der Residenzpflicht erlauben und Ausnahmegenehmigung für Termine bei Rechtsanwälten, Gerichten, Ärzten und Beratungsstellen oder Besuche bei Familienmitgliedern, Freunden, Kirchengemeinden, kulturellen Veranstaltungen u.ä. erteilen. Jedoch liegt die Erteilung dieser Genehmigungen im Ermessen der Behörde und die Vergabepraxis unterscheidet sich von Behörde zu Behörde tatsächlich in großem Maße.
Das Argument der verbesserten Kontrollmöglichkeiten verneinen wir vehement. Wer vorhat unterzutauchen, wird sich auch von einer Residenzpflicht nicht davon abhalten lassen. Dennoch wird ein solches Verhalten alleine von daher schon sanktioniert, dass das laufende Asylverfahren nicht weiterverfolgt werden kann und daher zum Scheitern verurteilt ist. Die Jungen Liberalen fordern daher die eine vollständige Abschaffung der in Europa einmaligen Residenzpflicht für Flüchtlinge, da diese ohnehin nicht wirksame Kontrolle die von Behördenwillkür abhängigen Einschränkungen fundamentaler Freiheitsrechte in keinster Weise rechtfertigt.
Psychotherapeutische und soziale Betreuung
Wir fordern, dass der Staat die nötigen personellen Ressourcen für eine Betreuung der Asylbewerber von Anfang an durch professionelle Sozialarbeiter und, wo nötig, Psychotherapeuten schafft. Zu dem fordern wir, dass die Befragung für den Asylantrag durch psychologisch geschultes Personal statt die bisherigen Beamten durchgeführt wird.
Gültigkeit: 5 Jahre (abgelaufen)
Antragsteller: SV München