Die Bundesrepublik Deutschland hat sich in Artikel 20a des Grundgesetzes dafür ausgesprochen, konsequenten Tierschutz zu gewährleisten. Trotz dieser Staatszielbestimmung werden immer wieder Fälle bekannt, bei denen Tiere auf das Schlimmste missbraucht wurden und Behörden untätig oder unwissend waren. Diese erheblichen Vollzugsmängel führen nicht nur zu viel Tierleid, sondern auch dazu, dass viele Landwirtinnen und Landwirte sich unter Generalverdacht gestellt fühlen. Tierschutzrecht soll nicht nur in schönen Formulierungen viel versprechen, sondern ein effizientes Mittel darstellen, um die Zielsetzungen des Artikel 20a GG zu erfüllen. Dabei muss es sich stets an der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Realität orientieren. Um ein zeitgemäßes und allen Seiten gerecht werdendes Tierschutzrecht zu schaffen, fordern wir im Einzelnen:
- Der Strafrahmen des Grundtatbestandes der Tierquälerei soll bestehen bleiben, die rechtlichen Möglichkeiten der Behandlung von Tierquälerei allerdings durch kodifizierte Qualifikationen erweitert werden. Die Qualifikationen sollen folgende Sachverhalte und Pönalisierungen umfassen:
1.1 Wer den Grundtatbestand der Tierquälerei als zuständiger Tierhalter oder Tierbetreuer begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer die Tat im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit begeht.
1.2 Wer die Qualifikation des Punktes 1.1 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Tierquälerei oder ebendieser Qualifikation verbunden hat, unter Mitwirkung eines weiteren Bandenmitglieds begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
- Für eine artgerechte Haltung braucht es transparente, einheitliche und vor allem regelmäßige Kontrollverfahren. Dies bedeutet im konkreten:
- verbindliche Kontrollintervalle für Nutztierhaltungsbetriebe. Der Rahmen dieser soll in § 16 Absatz 1 Satz 2 TierSchG festgelegt werden.
- Streichung bilaterale übernommen Verwaltungsvereinbarungen unter den Ländern zur Art und zum Umfang der Kontrollen nach einheitlichen Standards.
- eine Entbürokratisierung und Digitalisierung der Verwaltung und Erfassung der durch das Veterinäramt ausgeführten Kontrollen, um den Aufwand für Betriebe und Veterinäre zu minimieren.
- die finanzielle als auch personelle Unterstützung durch den Bund.
- Nach Vorbild der bereits in Nordrhein-Westfalen etablierten Methode soll auch auch in Bayern eine Tiergesundheitsdatenbank aufgebaut werden. Hier sollen Daten von Tierärzten und Lebensmittelämtern an einer zentralen Stelle gesammelt und den zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt werden. Die Daten sollen zusätzlich für die Tierhalter selbst abrufbar sein, um ihnen die Möglichkeit zu geben, Missständen in ihren Betrieben frühzeitig entgegenzuwirken oder Fehlinformationen richtigstellen zu können. Unterhalten werden soll diese Sammelstelle vom Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.
- Wenn auch nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Tierquälerei weiterhin eine realistische Gefahr besteht, dass entsprechende Straftaten auch in Zukunft begangen werden, soll häufiger zu Tierumgangsverboten gegriffen werden. § 20 TierSchG ist demensprechend von einer kann- in eine soll-Vorschrift umzuwandeln. Ein Umgangsverbot soll allerdings insbesondere dann nicht ausgesprochen werden, wenn die dadurch entstehenden sozialen Härten unverhältnismäßig sind. Auf die Verhängung eines vorläufigen Tierhaltungsverbotes durch das Gericht nach § 20a TierSchG wird hingewiesen.
- Arbeitsschritte an Schlachthöfen, bei denen ein erhöhtes Risiko für Tierwohlverletzungen besteht, sollen videoüberwacht werden. Dazu gehören unter anderem die Entladung bei der Ankunft auf dem Schlachthof sowie die Betäubung der Tiere. Ein Zugriff auf die Aufnahmen soll allein im Rahmen eines Strafprozesses zur Beweiserleichterung bei Verdacht auf Tierwohlverletzungen möglich sein. Eine maximale Speicherdauer von fünf Jahren darf dabei nicht überschritten werden.
Gültigkeit: 5 Jahre
Antragssteller: JuLis Schwaben