Da wird ja der Hund in der Pfanne verrückt! Tierschutzrecht zeitgemäß ausgestalten.

Die Bundesrepublik Deutschland hat sich in Artikel 20a des Grundgesetzes dafür ausgesprochen, konsequenten Tierschutz zu gewährleisten. Trotz dieser Staatszielbestimmung werden immer wieder Fälle bekannt, bei denen Tiere auf das Schlimmste missbraucht wurden und Behörden untätig oder unwissend waren. Diese erheblichen Vollzugsmängel führen nicht nur zu viel Tierleid, sondern auch dazu, dass viele Landwirtinnen und Landwirte sich unter Generalverdacht gestellt
 fühlen. Tierschutzrecht soll nicht nur in schönen Formulierungen viel versprechen, sondern ein effizientes Mittel darstellen, um die Zielsetzungen des Artikel 20a GG zu erfüllen. Dabei muss es sich stets an der gesellschaftlichen und
 wirtschaftlichen Realität orientieren. Um ein zeitgemäßes und allen Seiten gerecht werdendes Tierschutzrecht zu schaffen, fordern wir im Einzelnen:

 1. Der Strafrahmen des Grundtatbestandes der Tierquälerei soll bestehen
 bleiben, die rechtlichen Möglichkeiten der Behandlung von Tierquälerei
 allerdings durch kodifizierte Qualifikationen erweitert werden. Die
 Qualifikationen sollen folgende Sachverhalte und Pönalisierungen
 umfassen:

  •  1.1 Wer den Grundtatbestand der Tierquälerei als zuständiger
     Tierhalter oder Tierbetreuer begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
     vier Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer die
     Tat im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit begeht.
  •  1.2 Wer die Qualifikation des Punktes 1.1 als Mitglied einer Bande, die
     sich zur fortgesetzten Begehung von Tierquälerei oder ebendieser
     Qualifikation verbunden hat, unter Mitwirkung eines weiteren
     Bandenmitglieds begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten
     bis zu zehn Jahren bestraft.

 2. Für eine artgerechte Haltung braucht es transparente, einheitliche und vor
 allem regelmäßige Kontrollverfahren. Dies bedeutet im konkreten:

  •  1. verbindliche Kontrollintervalle für Nutztierhaltungsbetriebe. Der
     Rahmen dieser soll in § 16 Absatz 1 Satz 2 TierSchG festgelegt werden.
  •  2. Streichung bilaterale übernommen Verwaltungsvereinbarungen
     unter den Ländern zur Art und zum Umfang der Kontrollen nach
     einheitlichen Standards.
  •  3. eine Entbürokratisierung und Digitalisierung der Verwaltung und
     Erfassung der durch das Veterinäramt ausgeführten Kontrollen, um
     den Aufwand für Betriebe und Veterinäre zu minimieren.
  •  4. die finanzielle als auch personelle Unterstützung durch den Bund.
  •  3. Nach Vorbild der bereits in Nordrhein-Westfalen etablierten Methode soll
     auch auch in Bayern eine Tiergesundheitsdatenbank aufgebaut werden. Hier
     sollen Daten von Tierärzten und Lebensmittelämtern an einer zentralen
     Stelle gesammelt und den zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt
     werden. Die Daten sollen zusätzlich für die Tierhalter selbst abrufbar sein,
     um ihnen die Möglichkeit zu geben, Missständen in ihren Betrieben
     frühzeitig entgegenzuwirken oder Fehlinformationen richtigstellen zu
     können. Unterhalten werden soll diese Sammelstelle vom Bayerischen
     Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.
  •  4. Wenn auch nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Tierquälerei
     weiterhin eine realistische Gefahr besteht, dass entsprechende Straftaten
     auch in Zukunft begangen werden, soll häufiger zu Tierumgangsverboten
     gegriffen werden. § 20 TierSchG ist demensprechend von einer kann- in
     eine soll-Vorschrift umzuwandeln. Ein Umgangsverbot soll allerdings
     insbesondere dann nicht ausgesprochen werden, wenn die dadurch
     entstehenden sozialen Härten unverhältnismäßig sind. Auf die Verhängung
     eines vorläufigen Tierhaltungsverbotes durch das Gericht nach § 20a
     TierSchG wird hingewiesen.
  •  5. Arbeitsschritte an Schlachthöfen, bei denen ein erhöhtes Risiko für
     Tierwohlverletzungen besteht, sollen videoüberwacht werden. Dazu
     gehören unter anderem die Entladung bei der Ankunft auf dem Schlachthof
     sowie die Betäubung der Tiere. Ein Zugriff auf die Aufnahmen soll allein im
     Rahmen eines Strafprozesses zur Beweiserleichterung bei Verdacht auf
     Tierwohlverletzungen möglich sein. Eine maximale Speicherdauer von fünf
     Jahren darf dabei nicht überschritten werden.

Gültigkeit: 5 Jahre

Antragssteller: JuLis Schwaben