High oder nicht high? Das ist hier die Frage! 


High oder nicht high? Das ist hier die Frage! 

Die aktuellen Grenzwerte für THC (aktuell 1 Nanogramm, in Bayern 2 Nanogramm pro ml
 Blutserum) sowie andere Regelungen im Kontext von Cannabis im Straßenverkehr sind auf
 Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse anzupassen. 

  1. In § 24a StVG ist eine fundierte Anpassung des THC-Grenzwertes und dessen Normierung vorzunehmen, indem analog zur Regelung bei Alkohol für THC ein Toleranzgrenzwert von 6 ng/ml Blutserum eingeführt wird. Bei diesem liegt die Beeinträchtigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit klar unter der einer Blutalkoholkonzentration von 0,5‰. 
  2. In den §§ 315c und 316 StGB ist ein THC-Wert von 3,0 ng/ml Blutserum festzulegen, unterhalb welchem eine relative Fahruntüchtigkeit und damit auch die Erfüllung des jeweiligen Tatbestandes ausgeschlossen ist. 
  3. Mit einer Änderung von § 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung ist sicherzustellen, dass ein Entzug der Fahrerlaubnis nicht allein aus dem Grund erfolgen kann, dass Cannabis konsumiert wurde oder sich widerrechtlich im Besitz der betreffenden Person befindet. Dies soll erst geschehen, wenn eine diagnostizierte Abhängigkeitserkrankung vorliegt, durch den Drogenkonsum der Straßenverkehr gefährdet wurde oder wenn mehrmals Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a StVG begangen wurden. 
  4. Liegt einer der in 3. genannten Fälle vor, ist zum Schutz der betroffenen Person neben Maßnahmen, welche die Fahrerlaubnis betreffen, verpflichtend eine medizinische oder therapeutische Betreuung anzuordnen. Deren Art und Intensität ist einzelfallbezogen zu bestimmen und kann von einfachen Gesprächen bis hin zu intensiver medizinischer Betreuung reichen. Die Betreuung soll ein Abrutschen in eine Sucht verhindern bzw. der betroffenen Person helfen, aus dem Stadium der Abhängigkeit herauszukommen. 
  5. Die Forschung, Entwicklung und tatsächliche Nutzung von schnellen Messverfahren, die lediglich eine verkehrsrelevante Beeinträchtigung durch Cannabiskonsum nachweisen, sind zu fördern. Messverfahren, die hingegen auf das nicht psychoaktive, lange nachweisbare und bezüglich der Fahrtauglichkeit nicht aussagende Abbauprodukt THC-COOH (THC-Säure) abstellen, sind für den Fall eines marktreifen Produkts ersterer Art schnellstmöglich zu ersetzen.

Gültigkeit: 10 Jahre 


Antragsteller: JuLis Schwaben