Homöopathie hat einen Platz in unserer Gesellschaft – aber nicht in der Apotheke!


Präambel:

Wir bekennen uns klar zu wissenschaftlicher Evidenz in der medizinischen Behandlung von Krankheiten.  Folglich stellen wir gemäß den aktuellsten wissenschaftlichen Erkenntnissen fest: Homöopathie besitzt – abgesehen eines möglichen Placebo-Effekts – keine erwiesene medizinische Wirksamkeit.


Maßnahmen zur Neuordnung des gesellschaftlichen Umgangs mit Homöopathie:

Deshalb fordern wir folgende Maßnahmen, um der Homöopathie in unserer Gesellschaft und der öffentlichen Wahrnehmung den Platz zuzuweisen, der gemäß der aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse angebracht erscheint.

Hierzu sprechen wir uns für die folgenden Maßnahmen aus:

1. Wir fordern, die Klassifizierung von homöopathischen Präparaten als „Arzneimittel“ oder ihr firmieren unter ähnlichen Bezeichnungen zu untersagen, um eine klare Abgrenzung zwischen eben diesen alternativmedizinischen Produkten und Präparaten mit pharmakologisch klar nachgewiesener Wirksamkeit zu schaffen. Homöopathische Präparate sollen stattdessen als „Alternativheilkundliches Präparat“ klassifiziert und deutlich gekennzeichnet werden. Darüber hinaus soll auf der Verpackung und auf den Packungsbeilagen ein Hinweis angebracht werden, der wiedergibt, dass das vorliegende Produkt einer alternativheilkundlichen Lehre entspricht und dass die Wirksamkeit nach wissenschaftlicher Evidenz nicht bewiesen ist.

2. Wir fordern weiterhin, die Apothekenpflicht für homöopathische Präparate durch eine Änderung des § 44 AMG aufzuheben, ausgenommen solche Präparate, die allergische Reaktionen auslösen können. Stattdessen sollen homöopathische Präparate gemäß den einschlägigen Regularien zum Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln frei verkäuflich sein.

3. Wir fordern weiterhin die Pflicht für niedergelassene Mediziner und Heilpraktiker, vor der Behandlung mit homöopathischen Präparaten eine umfassende Aufklärung hinsichtlich wissenschaftlicher Erkenntnisse im Bezug auf die Wirksamkeit dieser Präparate durchzuführen. Diese soll schriftlich dokumentiert und vom Patienten unterzeichnet werden. Ein entsprechendes Formular ist vom Bundesministerium für Gesundheit bereitzustellen.

4. Wir fordern weiterhin, die Übernahme von homöopathischen Therapien (sowohl Anamnese und sonstige Behandlungsleistungen als auch Kosten für Präparate) durch die gesetzlichen Krankenversicherungen zu untersagen.

5. Homöopathie ist aus Anlage 3 zur ÄApprO zu streichen und mithin nicht länger als prüfungsrelevantes Wahlfach zur zweiten ärztlichen Prüfung zuzulassen.
Die genannten Maßnahmen sind entsprechend auch auf andere „besondere Therapierichtungen“ im Sinne des Arzneimittelgesetzes, namentlich die Anthroposophie, anzuwenden.


Gültigkeit: 5 Jahre


Antragssteller: BV Schwaben