Jugendstrafrecht reformieren – ohne Populismus!

Die Julis Bayern sind der Auffassung, dass Jugendkriminalität nicht härtere Sanktionen bekämpft werden kann, sondern mit einer stärkeren betonung des Erziehungsgedanken im Jugendstrafrechts. im Einzelnen positionieren sich die Julis Bayern zur rechtspolitischen Diskussion im Jugendstrafrecht wie folgt:

  • Die Julis Bayern lehnen es ab, Hernwachsende (18-21 Jahre) aus den Abwendungsbereich des Jugendstrafrechts herauszunehmen. Stattdessen ist § 105 des Jugendgerichtsgesetz (JGG) so umzuformulieren, dass das Regel-Außnahme-Verhältnis für die Anwendung von Jugendstrafrecht bei Heranwachsenden spricht
  • Die Julis Bayern lehnen eine Heraufsetzung des Höchststrafmaßes für die Jugendstrafe (§ 18 Abs. 1 S.2 JGG)
  • Die Julis Bayern lehnen eine sog. Polizeidiversion ab, d.h. dass die Polizei – anstelle der Staatsanwaltschaft und des Gerichts – das Recht hat, bei Ersttätern / Bagatellfällen erzieherische Maßnahmen anzuordnen

Daneben haben die Julis Bayern folgende Forderungen:

  • Die Diversionsrichtlinien sind grundgesetzkonform und einheitlich auszugestalten
  • Einstellungen nach §§ 45, 47 JGG sind nicht ins Erziehungsregister einzutragen
  • Das JGG ist sprachlich zu entrümpeln. Es darf in einem modernen Strafrecht nicht von schädlichen Neigungen (vgl. § 17 Abs. 2 JGG) oder Zuchtmitteln (vgl. § 13 Abs. 2 JGG) die Rede sein
  • Die Jugendstrafrechtspraxis steht vor allem vor dem Problem, dass es nicht genügend Angebote für ambulante Sanktionen gibt. Hier müssen die Länderjustizverwaltungen und die Kommunen besser zusammenarbeiten

Begründung

Aus der bisherigen Formulierungen des § 105 ist kein Regel-Außnahme-Verhältnis zu erkennen. Die Kriterien werden in den Bundesländern sehr unterschiedlich ausgelegt.

Gegen eine Polizeidiversion sprechen das Gewaltenteilungsprinzip und die Unschuldsvermutung, da eine Sanktion eingeleitet würde, ohne dass die Schuld feststehen würde. Zwar müsste bei den derzeit praktizierten Diversionsmodellen (z.B. Schleswig-Holstein) der Anregung der Polizei theoretisch nicht folge geleistet werden; praktisch wird aber auf die Jugendlichen ein Geständnisdruck aufgebaut.

Einstellungen nach §§ 45, 47 JGG sind nicht ins Erziehungsregister einzutragen, da die Benachteiligung eines jugendlichen Straftäters gegenüber eines erwachsenen Straftäters beendet wird. Eine Einstellung nach §§ 153, 153a StPO wird nicht ins Bundeszentralregister eingetragen.


Antragsteller: LAK Innen und Recht