Kein preußisches (Staatshaftungs-) Recht für Bayern im 21. Jahrhundert


Bis heute wird im Staatshaftungsrecht auf die Vorbemerkungen §§ 74 und 75 zum Preußischen Allgemeinen Landrecht von 1794 zurückgegriffen. Die Jungen Liberalen fordern, dass ein Staatshaftungsgesetz geschaffen wird. Bei dieser Gelegenheit sollen die vielen richterlich geschaffenen Grundsätze im Bereich des enteignenden und enteignungsgleichen Eingriff sowie beim Aufopferungsanspruch kodifiziert werden. Gleichzeitig müssen die jetzigen Regelungen dabei auch geprüft werden. Insbesondere muss die Einführung eines verschuldensunabhängigen Staatshaftungsanspruch, wie er in einigen ostdeutschen Bundesländern existiert, geprüft werden. Solange die Bundesrepublik Deutschland von ihrer konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz (Art. 74 Abs. 1 Nr. 25 GG) außer bei der Amtshaftungspflicht nicht wahrnimmt, soll der Freistaat Bayern ein bayerisches Staatshaftungsrecht für bayerisches Staatshandeln schaffen.


Gültigkeit: 5 Jahre


Antragsteller: JuLis Oberbayern, Felix H. Meyer, Lars Mahlstedt, Maximilian Gawlik, Ramin Nikkho