Keine Besitzstandswahrung bei Apotheken

Das sog. Fremdbesitzverbot von Apotheken ist aufzuheben. Die jeweiligen Vorschriften im Apothekengesetz (ApoG) und der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) sind entsprechend zu ändern. Der Betreiber einer oder mehrerer Apotheken muss somit nicht mehr Leiter, also approbierter Apotheker, sein, sondern kann bspw. auch eine juristische Person sein.

Die Begrenzung auf drei Filialapotheken wird ebenfalls aufgehoben.
Eine pharmazeutische Approbation zur Führung einer Apotheke bleibt weiter erforderlich.
Die gesetzlich festgelegte Gewinnspanne für von Apotheken vertriebenen Arzneimittel wird abgeschafft.
Die Apothekenpflicht nicht verschreibungspflichtiger Medikamente ist aufzuheben.


Gültigkeit: 5 Jahre


Antragsteller: BV Niederbayern, Ingrid Kobieter, Martin Hagen, Markus Nagler, Johannes Wolf, Arian Kriesch


Hinweis: Dieser Antrag wurde das erste Mal im Jahre 2009 beschlossen. Da seine Gültigkeit abgelaufen war, musste er erneut beschlossen werden.


Die Gültigkeit des Antrags wurde auf dem 101. Landeskongress um 5 Jahre verlängert.