Punktuelle Reform des Rechtsstaats

1.) Änderung des § 67d Abs. 6 StGB: Begrenzung der Unterbringungsdauer

Mit der folgenden Regelung würde an die Stelle der derzeit ausnahmslos unbefristeten Unterbringung eines psychisch kranken Verbrechers in einempsychiatrischen Krankenhaus eine differenzierte Regelung treten. Je länger die Unterbringung dauert, desto enger sind die Voraussetzungen, unter denen eine Fortsetzung möglich ist. Die Voraussetzungen nach achtjährigem Vollzug knüpfen dabei an die engen Voraussetzungen der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an, d.h. die Gefahr eines (schweren) wirtschaftlichen Schadens reicht dann für den weiteren Vollzug nicht mehr aus, vielmehr bedarf es der Gefahr einer schweren seelischen oder körperlichen Schädigung von Personen:

“(6) Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so er- klärt es sie für erledigt. Das Gericht erklärt die Unterbringung nach Ablauf von vier Jahren für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte aufgrund seines Zustands außerhalb des Maßregelvollzugs erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird. Sind acht Jahre der Unterbringung vollzogen worden, so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte aufgrund seines Zustands außerhalb des Maßregelvollzugs erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. Das Gericht ordnet den Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.”

 

2.) Änderung des § 67e Abs. 2 StGB: Verkürzung der Überprüfungsfristen

Mit einer gestaffelten Überprüfungsfrist wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Anlasstat bei einer Unterbringung in den Bereich der Bagatellkriminalität fallen kann. Vor diesem Hintergrund muss dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine besondere Bedeutung zukommen. Eine zeitnahe Überprüfung – gerade zu Beginn der Maßnahme – sorgt dafür, dass mögliche Fehleinschätzungen bei Anordnung der Maßnahme schnell korrigiert und Erfolge einer Therapie zeitnah berücksichtigt werden können (zumal 75 Prozent der Personen, die sich im Maßregelvollzug befinden, zuvor bereits in einer allgemeinpsychiatrischen Behandlung waren und der Therapiebedarf daher evident ist):

“(2) Die Fristen betragen bei der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei der erstmaligen Überprüfung vier Monate, bei der folgenden Überprüfung acht Monate, sodann jeweils ein Jahr (…)”

 

3.) Neufassung des § 463 Abs. 4 StPO: Zwingende Einholung eines Sachverständigengutachtens

Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist bislang nicht zwingend gesetzlich vorgeschrieben. Angesichts der Tragweite der Entscheidung auf ein Individuum ist eine entsprechende gesetzliche Änderung angebracht. Darüber hinaus besteht bei wiederholter Begutachtung durch denselben Sachverständigen die Gefahr, dass die früheren Gutachten lediglich “fortgeschrieben” werden, ohne erneute eingehende Prüfung. Daher soll geregelt werden, dass nach jeweils zwei Jahren der Vollstreckung ein neuer externer Gutachter beizuziehen ist, nicht erst – wie bislang vorgesehen – nach jeweils fünf Jahren. Mit dem Erfordernis der Doppelbegutachtung nach sechs Jahren Unterbringungsdauer soll ermöglicht werden, dass für einen derart langen Freiheitseingriff dem Richter eine möglichst umfassende Entscheidungsgrundlage zur Verfügung steht.

“(4) Im Rahmen der Überprüfung nach § 67e des Strafgesetzbuchs hat das Gericht das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen. Nach jeweils zwei Jahren vollzogener Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) ist das Gutachten von einem Sachverständigen einzuholen, der weder im Rahmen des Vollzugs der Unterbringung mit der Behandlung der untergebrachten Person befasst gewesen ist noch in dem psychiatrischen Krankenhaus arbeitet, in dem sich die untergebrachte Person befindet. Soll die Unterbringung nach § 63 StGB die Dauer von sechs Jahren überschreiten, müssen die Gutachten von zwei Sachverständigen eingeholt werden, die die Voraussetzungen des Satz 2 erfüllen.”


Gültigkeit: unbegrenzt


Antragsteller: BV Unterfranken