Der Verwaltung auf die Finger schauen; Stärkung der Informationsfreiheit in Bayern


Die Jungen Liberalen Bayern fordern eine Angleichung des Art. 36 Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG) an die bundesgesetzliche Regelung des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG). Zudem soll ein Informationsfreiheitsregister geschaffen werden, in dem alle Antworten auf Bürgeranfragen veröffentlicht werden müssen.


Antragssteller: KV Rangau (verwiesen vom 93. Landeskongress)


Gültigkeit: 5 Jahre


 

Countdown-Ampeln im Straßenverkehr


Im europäischen Vergleich ist Deutschland ungefragt ein Spitzenreiter im Bereich der Sicherheit und Organisation im Straßenverkehr. Wir Jungen Liberalen Bayern sehen allerdings vor allem das Ampelsystem als ausbaufähig an. In dem Zusammenhang fordern wir JuLis Bayern eine Einführung von zusätzlichen Countdown-Anzeigen in Großstädten zu Hauptverkehrszeiten bei Ampeln mit einer Rotphase ab einer Dauer von 30 Sekunden.


Antragssteller: BV Niederbayern (verwiesen vom 94. Landeskongress)


Gültigkeit: 5 Jahre


 

Politisches Weisungsrecht ggü. den Staatsanwaltschaften abschaffen!


Politisches Weisungsrecht gegenüber den Staatsanwaltschaften abschaffen – Europäischen Haftbefehl schnell wieder ermöglichen!


Am Montag, den 27.05.2019 hat der EuGH entschieden, dass die deutschen Staatsanwaltschaften nicht unabhängig genug sind, um selbst Europäische Haftbefehle (EuHB) zu beantragen. Die Entscheidung betrifft 5600 EuHB aus Deutschland, die jetzt neu gestellt werden müssen.

Die Jungen Liberalen Bayern fordern daher, das GVG, insbesondere die §§ 146 f. GVG, zu reformieren. Es muss gesetzlich ausgeschlossen sein, dass es zu einer politischen Weisung im Einzelfall kommt.

Wir fordern die Justizminister der Länder auf, sich in der anstehenden Justizministerkonferenz mit einer Reform zu beschäftigen. Gleichzeitig fordern wir die FDP Bundestagsfraktion als Service-Opposition dazu auf, einen eigenen Vorschlag möglichst zeitnah in den Bundestag einzubringen.


Antragsteller: Felix Meyer, Maximilian Funke-Kaiser, Dominik Konrad, Nils Gründer, Ramin Nikkho, Christoph Zander, Stefan Edenharder


Gültigkeit: 5 Jahre


 

Aktive Sterbehilfe legalisieren – für einen selbstbestimmten und würdevollen Tod


Die Jungen Liberalen fordern die Legalisierung der aktiven Sterbehilfe unter den
im Antrag aufgeführten Voraussetzungen:

 

I. Zielrichtung

Lebensschutz und die aktive Sterbehilfe sind keine kollidierenden Gegenpositionen, sondern vielmehr miteinander verbunden. Um Menschen mit suizidalen Gedanken erreichen zu können, müssen alle Gründe, die zu einer solchen Entscheidung führen, ernstgenommen und auf gleicher Augenhöhe begegnet werden. Aus diesem Grund sind neben der Eröffnung der Möglichkeit der Inanspruchnahme der aktiven Sterbehilfe eine hiermit verbundene optionale Behandlungsmöglichkeit zu verbinden.

 

II. Voraussetzungen

Der ernsthafte und unverfälschte Sterbewille muss durch den Betroffenen in dem dafür vorgesehenen Verfahren mehrfach und ausdrücklich geäußert werden.

Noch bevor überhaupt das Verfahren zur aktiven Sterbehilfe eröffnet werden kann, müssen den Betroffenen im Falle von physischen oder psychischen Erkrankungen optionale Behandlungsmöglichkeiten aufgezeigt und nahegelegt werden. Das Verfahren der aktiven Sterbehilfe kann erst eröffnet werden, wenn zumutbare Alternativen durchlaufen wurden. Für uns Junge Liberale steht der Heilungsprozess an erster Stelle.

Im Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung zur Inanspruchnahme der Sterbehilfe muss das 18. Lebensjahr vollendet und der Betroffene uneingeschränkt geschäftsfähig sein. Eine Inanspruchnahme der aktiven Sterbehilfe soll auch für Minderjährige möglich sein, sofern eine Zustimmung des Familiengerichts vorliegt und sich der Minderjährige in einer medizinisch aussichtslosen Lage befindet und sich auf eine anhaltende, unerträgliche körperliche oder psychische Qual berufen kann, die nicht gelindert werden kann und die Folge eines schlimmen und unheilbaren unfall- oder krankheitsbedingten Leidens ist.

Dazu muss das hierfür vorgesehene und zwingende Verfahren durchlaufen werden.

 

III. Verfahren

Die Ernsthaftigkeit des Sterbewillens muss durch zwei unabhängige und in einem zeitlich angemessenen Abstand erstellte psychiatrische Gutachten attestiert werden. In diesem Rahmen soll ausgeschlossen werden, dass der Sterbewille die Folge einer temporären psychischen Erkrankung ist. Die Gutachten sind dem sich freiwillig zur Durchführung der aktiven Sterbehilfe bereiterklärendem Arzt vorzulegen. Sofern dies geschehen ist, kann die aktive Sterbehilfe durch einen geeigneten Arzt vollzogen werden. Eine hierfür einzurichtende Kommission überprüft noch vor dem Tod, ob beim bisherigen Vorgang keine Fehler unterlaufen sind.

Sollte die Ernsthaftigkeit des Sterbewunsches negativ beschieden werden, so ist der Betroffene an mögliche Hilfsstellen zu verweisen.

 

IV. Rechtliches

1. § 216 StGB ist so zu modifizieren, dass eine Strafbarkeit dann ausscheidet, wenn die gesetzlichen Anforderungen zur Durchführung der aktiven Sterbehilfe erfüllt sind.

2. § 217 StGB ist ersatzlos zu streichen.


Gültigkeit: 10 Jahre


Antragssteller: JuLis Niederbayern


 

Gut gedacht, aber nur teilweise gut gemacht – für ein wirkungsvolles Pfandsystem


Bei der Einführung des Pfandsystems wurden als Hauptziele zum einen die Steigerung der Mehrwegquote, zum anderen die Anhebung der Recycling-Quote bei Einweg-Plastikflaschen ausgegeben. Während die Recycling Quote tatsächlich anstieg und heute auf einem guten Niveau liegt, wurde das zweite Ziel, die Erhöhung der Mehrwegquote, klar verfehlt. Im Gegenteil stieg die Einwegquote sogar immer weiter an.

Wir Junge Liberale erachten das Pfandsystem als grundsätzliches wirksames, relativ belastungsarmes und angemessenes Mittel zur Erreichung einer effizienteren Ressourcennutzung im Bezug auf Plastik- und Glasflaschen sowie Dosen. Wir sehen aber auch klaren Anpassungsbedarf bei den aktuellen Regelungen.

Die Jungen Liberalen Bayern fordern deshalb zum einen, das Pfandsystems auf alle Plastikflaschen und Dosen auszuweiten. Eine Unterscheidung zwischen verschiedenen Verwendungszwecken und Füllungen ist bei diesen Behältnissen reiner Unsinn, da die Umweltbelastung prinzipiell von der Art des Behältnisses abhängt, nicht von dessen Inhalt.

Um den Handel jedoch nicht unverhältnismäßig mit Sortierung, Lagerung und Transport zu belasten, sind bisher unbepfandete Glasflaschen auch weiterhin vom Pfandsystem auszunehmen.

Um die Mehrwegquote tatsächlich zu erhöhen, fordern wir zweitens, das Mehrwegpfand bei Plastikflaschen auf 25 Cent zu erhöhen. Weiterhin ist auch das Pfand auf Mehrweg-Glasflaschen auf 25 Cent anzuheben.

Abschließend erachten wir es als essentiell, das Verbot des Verkaufs unbepfandeter Behältnisse durch die zuständigen Gewerbeaufsichtsbehörden und Ordnungsämter verstärkt zu kontrollieren und Verstöße konsequent (und bei wiederholten Zuwiderhandlungen empfindlich) zu sanktionieren.


Gültigkeit: 5 Jahre


Antragssteller: BeVo Schwaben


 

K.O.-Schlag für K.O.-Tropfen!


Jährlich werden allein in Deutschland mehrere hundert Menschen (überwiegend Frauen) Opfer von Eigentumsdelikten und Delikten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, bei denen eine durch den Täter gegen den Willen des Opfers mittels sogenannter Date-Rape-Drugs herbeigeführte Bewusstseinstrübung ausgenutzt wird. Genaue Opferzahlen sind aufgrund der nur kurzfristigen Nachweisbarkeit dieser Stoffe schwer festzumachen. Umso wichtiger ist es, die Verfügbarkeit solcher Stoffe einzuschränken bzw. ihre praktische Verwendbarkeit für eben solche Zwecke zu minimieren. Besonderes Augenmerk ist hierbei auf den Stoff Gamma-Butyrolacton zu legen. Unter den 5 gängigsten Substanzen, die als Date-Rape-Drugs verwendet werden, ist er der einzige, der nicht den Regelungen des Betäubungsmittelgesetzes unterliegt. Der Besitz und Erwerb sind nicht strafbar, die Abgabe unterliegt, abgesehen von einem freiwilligen Monitoring der Hersteller, keinerlei Beschränkungen.

Daher fordern die Jungen Liberalen Bayern, den als Lösungsmittel in der Industrie gängigen Stoff Gamma-Butyrolacton (GBL) ab sofort verpflichtend mit Bitterstoffen zu versetzen (Vergällung), um sicherzustellen, dass er sich nicht mehr zur Manipulation von Getränken und Speisen eignet. Nur in dieser vergällten Form soll GBL weiterhin frei erhältlich sein.

Außerdem ist unvergälltes GBL in den Anhang des Betäubungsmittelgesetzes aufzunehmen und somit dessen Regelungen zu unterwerfen.

Von diesen Regelungen ausgenommen werden soll unvergälltes GBL in den folgenden Fällen:

  1. Der Stoff bedarf aufgrund seines vorgesehenen Verwendungszwecks der chemischen Reinheit, beispielsweise in der Pharmaindustrie.
  2. Der Stoff ist zweckgebunden für eine Weiterverarbeitung vorgesehen, bei der das Endprodukt sich nachweislich nicht zur Manipulation von Speisen und Getränken eignet.

Die produzierenden und verarbeitenden Unternehmen haben dafür Sorge zu tragen, dass keinerlei unvergälltes GBL den Produktionskreislauf verlässt. Die Überwachung der beiden genannten Ausnahmen ist, nach dem Vorbild der gängigen Kontroll- und Überwachungsmechanismen der Pharma- und chemischen Industrie, staatliche Aufgabe.

Weiterhin fordern die JuLis Bayern, die Förderung der Aufklärung über Date-Rape-Drugs und Drogen unter dem Sammelbegriff „Liquid Ecstasy“ (welche GBL in vielen Fällen zumindest anteilig enthalten), zu verstärken. Hieran soll auch die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung mitwirken und direkt durch eigene Kampagnen und Initiativen oder indirekt durch Förderung bestehender Projekte die ausreichende Aufklärung von Jugendlichen sicherstellen. Zudem soll die Aufklärung durch eine Aufnahme des Themas in den Lehrplan an allen weiterführenden Schulen sichergestellt werden.


Gültigkeit: 10 Jahre


Antragssteller: BV Schwaben


 

Ist da ein MHD nötig?


Wir als Junge Liberale Bayern fordern, dass von den unten genannten Lebensmitteln das Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) endgültig verbannt wird, um unnötige Lebensmittel- verschwendung zu verringern. Laut der europäischen Verordnung Nr. 1169/2011 benötigen folgende Lebensmittel kein MHD:

  • frisches Obst und Gemüse – einschließlich Kartoffeln -, das nicht geschält, geschnitten oder auf ähnliche Weise behandelt worden ist; diese Ausnahmeregelung gilt nicht für Keime von Samen und ähnliche Erzeugnisse, wie Sprossen und Hülsenfrüchten;
  • Wein, Likörwein, Schaumwein, aromatisiertem Wein und ähnliche Erzeugnisse aus anderen Früchten als Weintrauben sowie aus Weintrauben oder Traubenmost gewonnenen Getränken des KN-Codes2206 00;
  • Getränken mit einem Alkoholgehalt von 10 oder mehr Volumenprozent;
  • Backwaren, die ihrer Art nach normalerweise innerhalb von 24 Stunden nach der Herstellung verzehrt werden;
  • Essig;
  • Speisesalz;
  • Zucker in fester Form;
  • Zuckerwaren, die fast nur aus Zuckerarten mit Aromastoffen und/oder Farbstoffen bestehen;
  • Kaugummi und ähnliche Erzeugnisse zum Kauen.

Ferner fordern wir, dass folgende Produkte der obenstehenden Liste hinzugefügt

werden:

  • Tee;
  • Kaffeebohnen und -pulver;
  • Reis;
  • Mehl;
  • Nudeln

Gültigkeit: 5 Jahre


Antragssteller: BV Niederbayern (verwiesen vom 91. Landeskongress)


 

EU Leistungsschutzrecht und Presseverlegerrecht


EU-Leistungsschutzrecht und Presseverlegerrecht – Keine weitere Einschränkung der Meinungsfreiheit


Wir Junge Liberale sprechen uns gegen die Einführung des Europäischen Leistungsschutzrechts und Presseverlegerrechts, durch die EU, in der vorgeschlagenen Form aus, und wollen auch die FDP zur klaren Stellungnahme gegen dieses bewegen. Handlungsbedarf bei der Monetarisierung von urheberrechtlich geschützten Inhalten besteht in dieser Form nicht, da es bereits Urheberrechtliche Handhaben gegen nicht lizensierte Vervielfältigung von geistigem Eigentum gibt, und ein Leistungsschutzrecht in benannter Form in Deutschland keine positiven Effekte hervorgerufen hat.

Die EU-Urheberrechtsreform in ihrer jetzigen Form lehnen wir mit Blick auf Artikel 17 des Richtlinienentwurfs entschieden ab.


Gültigkeit: 5 Jahre


Antragssteller: KV Regensburg, Florian Hilpoltsteiner


 

Entscheide selbst wie Du heißt! Für eine Liberalisierung des deutschen Namensrechts


Die Jungen Liberalen Bayern setzen sich für eine Änderung der §§ 1616 ff. BGB sowie des Namensänderungsgesetzes (NamÄndG) ein. Es soll jedem volljährigen Bürger möglich sein seinen Vornamen ohne große Hürden zu ändern. Es ist zudem auch möglich den Geburtsnamen des anderen Elternteils anzunehmen. Die Namensänderung ist durch einen Notar zu beurkunden und durch das örtlich zuständige Amtsgericht öffentlich bekannt zu machen. Bei entsprechender Notwendigkeit (z.B. Opferschutz) wird jedoch ein Sperrvermerk eingerichtet.


Gültigkeit: 5 Jahre


Antragssteller: Dennis Stute, Philipp Höfl, Janine Deparade, Christoph Zander, e. a. (verwiesen vom 91. Landeskongress)


 

Destination 12? Jugendschutz bei Filmen reformieren


Die Jungen Liberalen Bayern sprechen sich für weitgehende Reformen zum Jugendschutz bei öffentlichen Filmvorführungen aus.

Weltlicher statt geistlicher Jugendschutz bei Filmen

Die Jungen Liberalen fordern, Jugendschutz bei Filmen nicht den Kirchen und Religionsgemeinschaften zu überlassen. Die Gremien der Freiwilligen Selbstkontrolle und der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien sind derart neu zu strukturieren, dass weder Vertreter der Kirchen noch der Religionsgemeinschaften einen Sitz in diesen Gremien zukommt.

Ferner fordern die Jungen Liberalen das Verbot der Aufführung sog. „nichtfeiertagsfreier Filme“ an stillen Feiertagen abzuschaffen. Die Forderung der Jungen Liberalen zur Abschaffung der stillen Feiertage bleibt davon unberührt.

Parental Guidance ausbauen

Die Jungen Liberalen Bayern fordern, die sog. „Parental Guidance“-Regel nach § 11 Abs. 2 JuSchG derart zu erweitern, dass auch Kinder bis 5 Jahre eine öffentliche Filmaufführung mit einem Film mit FSK 6, Kinder/Jugendliche zwischen 12 bis 15 Jahre eine öfftl. Filmaufführung mit einem Film mit FSK 16 und Jugendliche im Alter von 16 oder 17 Jahren eine öfftl. Filmaufführung mit einem Film mit FSK 18 besuchen dürfen, sofern sie von einer personensorgeberechtigten Person (meist Eltern) begleitet werden.


Gültigkeit: 5 Jahre


Antragssteller: KV Bayreuth (verwiesen vom 91. Landeskongress)