Abschaffung der „Indizierung“ durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien


Eine Aufnahme von Medien in die Liste jugendgefährdender Medien, eine sogenannte „Indizierung“, erfolgt auf Antrag von Jugendministern und -ämtern durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) und hat zur Folge, dass ein betroffenes Trägermedium in Deutschland nicht mehr beworben, nicht öffentlich ausgelegt und nur auf Nachfrage an Erwachsene verkauft werden darf. Betroffene Telemedien dürfen nicht im Fernsehen ausgestrahlt werden und indizierte Internetseiten werden durch das BPjM-Filtermodul oberflächlich vor deutschen Internetnutzern verborgen.

Die Jungen Liberalen Bayern treten dafür ein, die Indizierung von jugendgefährdenden Medien durch die Bundesprüfstelle für Jugendgefährdende Medien einzustellen und bereits vorhandene Indizierungen aufzuheben.


Gültigkeit: 10 Jahre


Antragssteller: KV Passau (verwiesen vom 90. Landeskongress in Augsburg)


 

UGs entlasten


Die JuLis Bayern fordern die Absenkung der zur bildenden Rücklagen von 25% des Jahresüberschusses einer UG, gem. §5 a Abs. 3 GmbHG, auf 10%.


Gültigkeit: 10 Jahre


Antragsteller: Sam Batat


 

UGs brauchen keinen Notar


Die JuLis Bayern fordern die Abschaffung der „Notarpflicht“ bei Gründung einer UG nach

Musterprotokoll mit einem geschäftsführenden Gesellschafter.


Gültigkeit: unbegrenzt


Antragsteller: Sam Batat


 

BayObLG – jetzt noch stoppen, bevor es zu spät ist!


Die Julis Bayern fordern die sofortige Wiederabschaffung des Bayerischen Obersten Landesgericht (BayObLG). Die Wiedereinführung des BayObLG wurde am 11.07.2018 unter Zustimmung aller Fraktionen im Landtag beschlossen. Seit dem 15.09.2018 gibt es das BayObLG wieder, ab dem 01.02.2019 sollen die Zuständigkeiten in Strafsachen hinzukommen. Diese Wiedereinführung dient reinem Folkloredenken und der geringe Nutzen steht in absolut keinem Verhältnis mit den verbundenen Kosten. Vielmehr sollte die Justiz generell mit ausreichenden Mitteln und Richterstellen, besonders bei den Verwaltungsrichtern, gestärkt werden. Wir fordern außerdem, dass die §§ 8, 10 EG-GVG und § 7 EG-ZPO, welche das Oberste Landesgericht auf Landesebene zulassen, gestrichen werden. In § 9 11 EG-GVG und § 121 Abs. 3 GVG sollen die Verweise auf ein oberstes Landesgericht gestrichen werden.


Begründung: 

Im Jahr 2004 hat der Bayerische Landtag entschieden, dass Bayerische Oberste Landesgericht zum Jahr 2006 abzuschaffen. Es ging damals vor allem um Einsparpotential, das sich auf Grund von weiterlaufenden Richterbzügen erst 2019 (!) vollkommen realisiert. Der Abgeordnete Markus Söder stimmte damals für die Abschaffung. Jetzt 12 Jahre später möchte Ministerpräsident Markus Söder das Gericht, ohne vorherige Debatte oder sachlicher Notwendigkeit wiedereinführen. An der damals von der bayerischen Staatsregierung festgestellten Situation – dass das Gericht teuer und ineffizient ist– hat sich absolut nichts geändert. Darüber hinaus würde ein BayObLG stattdessen sogar auch Risiken für Rechtssicherheit und die Einheitlichkeit der Rechtsordnung mit sich bringen. Im Einzelnen: In den Jahren vor der Abschaffung hatte das BayObLG in Zivilsachen nur 8-10 Fälle pro Jahr zu entscheiden. Es rückte in bestimmten Fällen an die Stelle des BGH (§ 8 EG-GVG). Dabei ist die Anzahl der Fälle so beschränkt, da das BayObLG ausschließlich in Fällen angerufen werden kann, in denen es primär um Landesrecht geht, was vor allem auf staatshaftungsrechtliche Fragen zutrifft. Dadurch kann es dennoch zu unterschiedlicher Auslegung von Rechtsbegriffen in Bayern und im Rest Deutschlands kommen, was Risiken für Rechtssicherheit und die Einheitlichkeit der Rechtsordnung mit sich bringen.


Gültigkeit: 5 Jahre


Antragsteller: BV Oberbayern

Wunschkinder möglich machen


Die Julis Bayern fordern ein einheitliches Reproduktionsgesetz. Die bisherigen Regelungen zu Samen- und Eizellspende sowie die Leihmutterschaft sollen in diesem Gesetz kodifiziert werden.

1. Allgemeiner Teil

Ein allgemeiner Teil dieses Gesetzes enthält Regelungen, die für alle Möglichkeiten ein Wunschkind (im Folgenden für: ein aus einer Samen- oder Eizellspende entstandenes Kind) zu zeugen, gelten.

Wir fordern: • Aufbewahrung der Spenderdaten nach dem „Erlanger Modell“ durch einen Notar 100 Jahre lang. Die Unterlagen müsse so geführt werden, dass eine Zuordnung jeder Spenderprobe zu dem Empfänger gewährleistet werden kann. Diese Unterlagen enthalten: Identität und Screening-Ergebnisse des Spenders, Identität der Wunscheltern, sämtliche vertraglichen Vereinbarungen mit der Samenbank. Der behandelnde Arzt ist verpflichtet, die Samenbanken/Eizellenbanken über den Erfolg der Behandlung zu informieren. Daneben muss der Arzt aber auch selbst für eine ausreichende Aufbewahrung sorgen, um eine doppelte Absicherung der Daten zu haben. Es muss gewährleistet sein, dass die Wunschkinder zu jedem Zeitpunkt Zugang zu den Daten der Spender haben. • Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen zum Adoptionsrecht (§§ 1741ff BGB) auch für Kinder, die aus Samen- oder Eizellspenden entstanden sind. Spenderschutz wird gewährleistet, indem vor allem § 1755 BGB, welcher die verwandtschaftlichen Beziehungen zu den leiblichen Eltern beendet, entsprechend angewandt wird. So wird der Spender vor unterhalts- oder erbrechtlichen Ansprüchen der Wunschkinder geschützt. • Information und Transparenz durch einen Leitfaden des Bundesfamilien- oder das Bundesgesundheitsministeriums. Es sollen unter anderem psychologische Beratungsstellen genannt werden und Musterverträge zwischen Wunscheltern – Arzt, Arzt – Samenbank sowie Samenbank – Spender enthalten sein. Der Vertrag zwischen Wunscheltern und Arzt soll eine Befreiung von der Schweigepflicht des Arztes für den Vorgang enthalten, dass das Wunschkind nach Erreichen der Volljährigkeit Auskunft über die genetische Abstammung erhalten will. Ansonsten gewährleistet die Samenbank/Eizellenbank Anonymität des Spenders gegenüber den Wunscheltern. • Zugang zu reproduktionsmedizinischen Leistungen ist grundsätzlich unabhängig vom Familienstand. Eine aktive Gleichstellung von homosexuellen Paaren und Alleinstehenden ist anzustreben, soweit mit den Interessen des Wunschkindes vereinbar. Derzeit ist der Zugang zu Methoden der künstlichen Befruchtung in Richtlinien der Ärztekammer geregelt, also bloßen standesrechtlichen Regelungen, die wegen ihrer Grundrechtswesentlichkeit in einem Gesetz zu regeln sind. • Eine postmortale Befruchtung mit Spendersamen oder Spendereizellen ist nur mit ausdrücklicher Einwilligung für diesen Fall vorzunehmen. • Die Kosten für die künstliche Befruchtung sollen bis zu einer bestimmten Grenze von den Krankenkassen übernommen werden, damit alle Menschen einen Zugang zu dieser Art der Familiengründung haben können. • Die Regelungen über den Zeitpunkt zu dem die in Vitro gezeugten Embryoneneingepflanzt werden dürfen muss auf den aktuellen Stand der Wissenschaft angepasst werden. • Es muss eine Regelung für die „Adoption“ von zu viel erzeugten Embryonen geben.

2. Samenspende

• § 1600 Abs. 5 BGB ist geschlechtsneutral umzuformulieren, um auch lesbischePaare und allein stehende Frauen zu erfassen. Unverheiratete Paare müssen dieAnerkennung der Vaterschaft in Vorhinein gewährleisten. Alleinstehende Frauen müssen nachweisen, dass dem Kind ein zweiter Unterhaltsverpflichteter zu Verfügung steht, falls die Mutter ausfällt, sonst kann der Samenspender nicht aus seiner Unterhaltspflicht entlassen werden.

3. Eizellspende

• Die Eizellspende soll legalisiert werden.

4. Leihmutterschaft

• Die Leihmutterschaft soll legalisiert werden. • § 1591 BGB muss auf die Leihmutterschaft angepasst werden.


Gültigkeit: 10 Jahre


Antragsteller: LAK Innen und Recht


 

Keine Fernbusse der Deutschen Bahn

Die Jungen Liberalen Bayern fordern, dass der VEB Deutsche Bahn bis zu seiner schnellstmöglich zu erfolgenden vollständigen Privatisierung jegliches Engagement auf dem Fernbus-Markt unterlässt, statt das Angebot, wie derzeit geplant, auszuweiten und damit in Konkurrenz mit privaten Unternehmen zu treten.


Gültigkeit: 3 Jahre


Antragsteller: SV München

Kein Filmförderung aus öffentlichen Mitteln

Die Jungen Liberalen sehen in der deutschen Förderlandschaft für Filme ein bodenloses Loch der Steuerverschwendung für Unterhaltungsmedien und fordern deshalb die Abschaffung der Filmsubventionen. Insbesondere die Filmförderfonds der Länder und die regionale Filmförderung sind ersatzlos abzuschaffen.


Gültigkeit: unbegrenzt


Antragsteller: SV München


 

Pleite und nun? – Für ein neues Insolvenzrecht

Die Jungen Liberalen Bayern fordern eine weitgehendere Reform des Insolvenzrechts. Dafür sollen folgende Gesetzesänderungen umgesetzt werden:

  • Der zwingend vorgeschriebene außergerichtliche Schuldenbereinigungsplan soll abgeschafft werden
  • Es soll eine Schuldnerschulung zum Umgang mit Geld möglich sein
  • Es soll zielgruppenorientierte Aufklärung als Präventionsmaßnahmen vor allem bei jungen Leuten geben
  • Verträge mit Verschuldenspotential müssen transparent sein, es muss eine Gesamtkostenschätzung vorgelegt werden (z.B. bei Handyverträgen)

Zur Umsetzung dieser Maßnahmen soll eine weitere umfangreiche Insolvenzrechtsreform in Angriff genommen werden.


Gültigkeit: 5 Jahre


Antragsteller: LAK Innen und Recht


Die Gültigkeit des Antrags wurde auf dem 98. Landeskongress um 5 Jahre verlängert.


 

Non-Leathal-Weapons für die Polizei!

Die Jungen Liberalen Bayern stehen zu dem Prinzip der “Non-Leathal-Weapons” und fordern die Landesregierung auf, die Bayerische Polizei künftig auf Wunsch der jeweiligen Beamten mit Elektroschockpistolen als Beiwaffe auszustatten. Durch sie wird den Beamten die Möglichkeit gegeben, in Gefahrensituationen nicht sofort zur potenziell tödlichen Pistole greifen zu müssen, sondern sich auch je nach Lage mit harmloseren Mitteln verteidigen zu können. Für den Einsatz dieser Waffen sollen jedoch die gleichen, strengen Voraussetzungen gelten, wie bereits für die herkömmlichen Schusswaffen.


Gültigkeit: unbegrenzt


Antragsteller: SV München

Jugendstrafrecht reformieren – ohne Populismus!

Die Julis Bayern sind der Auffassung, dass Jugendkriminalität nicht härtere Sanktionen bekämpft werden kann, sondern mit einer stärkeren betonung des Erziehungsgedanken im Jugendstrafrechts. im Einzelnen positionieren sich die Julis Bayern zur rechtspolitischen Diskussion im Jugendstrafrecht wie folgt:

  • Die Julis Bayern lehnen es ab, Hernwachsende (18-21 Jahre) aus den Abwendungsbereich des Jugendstrafrechts herauszunehmen. Stattdessen ist § 105 des Jugendgerichtsgesetz (JGG) so umzuformulieren, dass das Regel-Außnahme-Verhältnis für die Anwendung von Jugendstrafrecht bei Heranwachsenden spricht
  • Die Julis Bayern lehnen eine Heraufsetzung des Höchststrafmaßes für die Jugendstrafe (§ 18 Abs. 1 S.2 JGG)
  • Die Julis Bayern lehnen eine sog. Polizeidiversion ab, d.h. dass die Polizei – anstelle der Staatsanwaltschaft und des Gerichts – das Recht hat, bei Ersttätern / Bagatellfällen erzieherische Maßnahmen anzuordnen

Daneben haben die Julis Bayern folgende Forderungen:

  • Die Diversionsrichtlinien sind grundgesetzkonform und einheitlich auszugestalten
  • Einstellungen nach §§ 45, 47 JGG sind nicht ins Erziehungsregister einzutragen
  • Das JGG ist sprachlich zu entrümpeln. Es darf in einem modernen Strafrecht nicht von schädlichen Neigungen (vgl. § 17 Abs. 2 JGG) oder Zuchtmitteln (vgl. § 13 Abs. 2 JGG) die Rede sein
  • Die Jugendstrafrechtspraxis steht vor allem vor dem Problem, dass es nicht genügend Angebote für ambulante Sanktionen gibt. Hier müssen die Länderjustizverwaltungen und die Kommunen besser zusammenarbeiten

Begründung

Aus der bisherigen Formulierungen des § 105 ist kein Regel-Außnahme-Verhältnis zu erkennen. Die Kriterien werden in den Bundesländern sehr unterschiedlich ausgelegt.

Gegen eine Polizeidiversion sprechen das Gewaltenteilungsprinzip und die Unschuldsvermutung, da eine Sanktion eingeleitet würde, ohne dass die Schuld feststehen würde. Zwar müsste bei den derzeit praktizierten Diversionsmodellen (z.B. Schleswig-Holstein) der Anregung der Polizei theoretisch nicht folge geleistet werden; praktisch wird aber auf die Jugendlichen ein Geständnisdruck aufgebaut.

Einstellungen nach §§ 45, 47 JGG sind nicht ins Erziehungsregister einzutragen, da die Benachteiligung eines jugendlichen Straftäters gegenüber eines erwachsenen Straftäters beendet wird. Eine Einstellung nach §§ 153, 153a StPO wird nicht ins Bundeszentralregister eingetragen.


Antragsteller: LAK Innen und Recht