Aktive Sterbehilfe legalisieren – für einen selbstbestimmten und würdevollen Tod


Die Jungen Liberalen fordern die Legalisierung der aktiven Sterbehilfe unter den
im Antrag aufgeführten Voraussetzungen:

 

I. Zielrichtung

Lebensschutz und die aktive Sterbehilfe sind keine kollidierenden Gegenpositionen, sondern vielmehr miteinander verbunden. Um Menschen mit suizidalen Gedanken erreichen zu können, müssen alle Gründe, die zu einer solchen Entscheidung führen, ernstgenommen und auf gleicher Augenhöhe begegnet werden. Aus diesem Grund sind neben der Eröffnung der Möglichkeit der Inanspruchnahme der aktiven Sterbehilfe eine hiermit verbundene optionale Behandlungsmöglichkeit zu verbinden.

 

II. Voraussetzungen

Der ernsthafte und unverfälschte Sterbewille muss durch den Betroffenen in dem dafür vorgesehenen Verfahren mehrfach und ausdrücklich geäußert werden.

Noch bevor überhaupt das Verfahren zur aktiven Sterbehilfe eröffnet werden kann, müssen den Betroffenen im Falle von physischen oder psychischen Erkrankungen optionale Behandlungsmöglichkeiten aufgezeigt und nahegelegt werden. Das Verfahren der aktiven Sterbehilfe kann erst eröffnet werden, wenn zumutbare Alternativen durchlaufen wurden. Für uns Junge Liberale steht der Heilungsprozess an erster Stelle.

Im Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung zur Inanspruchnahme der Sterbehilfe muss das 18. Lebensjahr vollendet und der Betroffene uneingeschränkt geschäftsfähig sein. Eine Inanspruchnahme der aktiven Sterbehilfe soll auch für Minderjährige möglich sein, sofern eine Zustimmung des Familiengerichts vorliegt und sich der Minderjährige in einer medizinisch aussichtslosen Lage befindet und sich auf eine anhaltende, unerträgliche körperliche oder psychische Qual berufen kann, die nicht gelindert werden kann und die Folge eines schlimmen und unheilbaren unfall- oder krankheitsbedingten Leidens ist.

Dazu muss das hierfür vorgesehene und zwingende Verfahren durchlaufen werden.

 

III. Verfahren

Die Ernsthaftigkeit des Sterbewillens muss durch zwei unabhängige und in einem zeitlich angemessenen Abstand erstellte psychiatrische Gutachten attestiert werden. In diesem Rahmen soll ausgeschlossen werden, dass der Sterbewille die Folge einer temporären psychischen Erkrankung ist. Die Gutachten sind dem sich freiwillig zur Durchführung der aktiven Sterbehilfe bereiterklärendem Arzt vorzulegen. Sofern dies geschehen ist, kann die aktive Sterbehilfe durch einen geeigneten Arzt vollzogen werden. Eine hierfür einzurichtende Kommission überprüft noch vor dem Tod, ob beim bisherigen Vorgang keine Fehler unterlaufen sind.

Sollte die Ernsthaftigkeit des Sterbewunsches negativ beschieden werden, so ist der Betroffene an mögliche Hilfsstellen zu verweisen.

 

IV. Rechtliches

1. § 216 StGB ist so zu modifizieren, dass eine Strafbarkeit dann ausscheidet, wenn die gesetzlichen Anforderungen zur Durchführung der aktiven Sterbehilfe erfüllt sind.

2. § 217 StGB ist ersatzlos zu streichen.


Gültigkeit: 10 Jahre


Antragssteller: JuLis Niederbayern