Finanz- und Beitragsordnung


 

Finanzordnung der Jungen Liberalen Bayern e.V. vom 08.11.1998 

beschlossen
auf dem 47. Landeskongress in Landau/Niederbayern 

zuletzt geändert
auf dem 104. Landeskongress in Bad Reichenhall


Gemäß Artikel 3 Abs. 3 der Satzung der Jungen Liberalen Bayern e.V. hat der Landeskongress folgende Finanz und Beitragsordnung erlassen: 

Abschnitt 1 – Grundlagen der Finanzierung 

Artikel 1 – Grundsätze 

Der Landesverband deckt seine Ausgaben aus Mitteln der 

  1. Beitragsabführungen der Untergliederungen,
  2. Spenden,
  3. Zuwendungen,
  4. sonstiger Einnahmen
  5. Mittel des Kapitalmarktes.

Sämtliche Ausgaben müssen durch Einnahmen gedeckt sein. 

 

Artikel 2 – Ring Politischer Jugend 

Mittel und Zuwendungen des Rings Politischer Jugend (RPJ) des Freistaats Bayern sind gemäß dessen Satzung und den Ausführungsvorschriften des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zu verwenden. Der Landesvorstand ist für die ordnungsgemäße Verwendung dieser Mittel verantwortlich. Der Schatzmeister erstellt den Finanzbericht und der Stellvertretende Vorsitzende für Programmatik den programmatischen Bericht. Die Berichte sind möglichst zum 30. Juni beim Staatsministerium abzugeben. Der Prüfungsausschuss überprüft die Berichte auf Vollständigkeit. 

Abschnitt 2 – Beitragsabführungen der Untergliederungen 

Artikel 3 – Beitragshöhe 

(1) Die Beiträge, welche die Untergliederungen pro Monat und Mitglied an den Landesverband abzuführen haben, legt. der Landeskongress fest. Die umlageabführende Gliederung ist grundsätzlich der Kreis- bzw. Stadtverband. Bei bezirksunmittelbaren Mitgliedern führt der Bezirksverband die Umlage ab.

(2) Die Mitgliedsbeiträge der Kreis- und Stadtverbände sollen mindestens so hoch sein, wie die jeweilige Summe der Abführungen an Bezirks- und Landesverband.

(3) Der an den Landesverband zu leistende Mitgliedsbeitrag beträgt 1,50 Euro (in Worten: einen Euro und fünfzig Cent) pro Mitglied und Monat also achtzehn Euro pro Beitragsjahr.

(4) Die Beitragshöhe für landesunmittelbare Mitglieder beträgt 36 (in Worten: sechsunddreißig) Euro pro Beitragsjahr.

(5) Die Untergliederungen teilen der Landesgeschäftsstelle ihre geltenden Beitragsordnungen mit.

 

Artikel 3a – Probemitgliedschaft 

(1) Abweichend von Artikel 3 kann der für den Beitragseinzug zuständig Verband beschließen, dass ein Neumitglied auf Antrag im ersten halben Jahr seiner Mitgliedschaft keine Beiträge zu entrichten hat. 

(2) Für das erste halbe Jahr der Mitgliedschaft sind keine Beiträge an den Landesverband abzuführen. 

 

Artikel 4 – Verfahren 

(1) Für die Beitragsberechnung führt der Landesverband quartalsweise, jeweils zum 15. Kalendertag eines Quartals, eine Berechnung der maßgeblichen Mitgliederzahl der Untergliederungen durch und teilt den Untergliederungen diese mit. Hierin ist die Zahl der Mitglieder und die Höhe der Abführung je Mitglied aufzuführen. Nachrichtlich ist der darin enthaltene Betrag aufzuweisen, welcher an den Bundesverband abzuführen ist.

(2) Der Landesschatzmeister erstellt zum 15. April und zum 15. Oktober des Geschäftsjahres für jede Untergliederung eine Beitragsrechnung.

(3) Die Abführungen der Untergliederungen haben bis zum 15. Mai und zum 15. November des Geschäftsjahres beim Landesverband einzugehen; der Landesschatzmeister kann verfügen, dass ein Teilbetrag, jedoch nicht mehr als ein Drittel, zu einem vorhergehenden Zeitpunkt beim Landesverband einzugehen hat.

Artikel 5 – Widerspruchsrecht 

(1) Die Untergliederungen haben gegenüber dem Landesverband ein Widerspruchsrecht bezüglich der Zahl der Mitglieder (strittige Beiträge). Sie sind jedoch verpflichtet, den unstrittigen Betrag gemäß Artikel 4 Abs. 3 zu begleichen.

(2) Der Landesschatzmeister prüft. den Widerspruch und hilft ihm gegebenenfalls ab. Nach Abschluss der Prüfung ist die betroffene Untergliederung verpflichtet, die offenen Beträge zu leisten. Stimmt die betroffene Untergliederung dem Prüfungsergebnis des Landesschatzmeisters nicht zu, so steht ihm der Klageweg zum Landesschiedsgericht offen. Die Erhebung der Klage hat aufschiebende Wirkung im Hinblick auf die strittigen offenen Beiträge.

 

Artikel 6 – Säumigkeit 

Für säumige Beträge hat der Landesschatzmeister Säumigkeitszinsen gem. § 288 BGB zu erheben. 

 

Artikel 7 – Stundung und Erlass 

(1) Der Landesschatzmeister kann auf Beschluss des Landesvorstands Untergliederungen die Beitragsabführungen stunden oder erlassen, soweit diese derzeit oder in Zukunft uneinbringlich sind.

(2) Dem Landesschatzmeister sind auf Verlangen Auskünfte über die finanziellen Verhältnisse der Untergliederungen zu erteilen. 

(3) Für nicht leistungsfähige Untergliederungen kann der Landesschatzmeister einen Entschuldungsplan erlassen.

 

Artikel 8 – Stimmrecht 

(1) Kommt ein Kreisverband (der Stadtverband) seiner Pflicht zur Beitragsabführung an den Landesverband nicht nach, so verlieren die Mitglieder des Kreisverbandes das Stimmrecht auf dem Landeskongress. Entsprechendes gilt bei Pflichtverletzung durch die Bezirksverbände für die

bezirksunmittelbaren Mitglieder des betroffenen Bezirksverbandes. Der Verlust des Stimmrechts ist den Mitgliedern mit der Einladung zum Landeskongress anzudrohen. Mitglieder, die nachweisen können, ihren Beitrag an den Kreisverband (den Stadtverband) bzw. Bezirksverband geleistet zu haben, behalten ihr Stimmrecht. 

(2) Mit Zahlung der Abführungen verliert ein Stimmrechtsverlust nach Abs. 1 seine Wirkung.  

(3) Die Wählbarkeit eines Mitglieds bleibt unberührt. 

Abschnitt 3 – Rechnungswesen 

Artikel 9 – Rechnungswesen 

(1) Der Landesschatzmeister führt die Bücher des Landesverbandes nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung im Sinne des § 238 HGB. 

(2) Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres stellt der Landesschatzmeister nach den Grundsätzen der Plankosten- /Leistungsrechnung auf Grundlage der Jahresplanung einen Haushalt auf. Zu diesem Haushaltsplan ist der Prüfungsausschuss zu hören. Wird im während des Geschäftsjahres ein Nachtragshaushalt notwendig, ist hierzu ebenfalls der Prüfungsausschuss hinzuzuziehen. 

(3) Der Landesschatzmeister erstellt fristgerecht die für Fördermittel erforderlichen Abrechnungen nach Maßgabe der jeweiligen Rechtsvorschriften. 

(4) Der Landesschatzmeister erstellt zum Ende des Haushaltsjahres eine Kontrollrechnung auf Grundlage des Haushaltsplanes und der Nachtragshaushalte, aus denen die Abweichungen von den Plandaten ersichtlich sind. 

Artikel 10 – Pflichten des Landesvorstandes 

(1) Der Landesvorstand hat das Vermögen des Verbandes unter Berücksichtigung der Verpflichtungen und Aufgaben, die aus den Zielen und Vorstellungen des Verbandes erwachsen, sachgerecht und nutzbringend einzusetzen und zu verwalten. 

(2) Der Landesvorstand hat zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres unter Anhörung des Prüfungsausschusses einen Haushaltsplan im Sinne von Artikel 9 Abs. 2 zu beschließen. Abweichungen von den Ansätzen dieses Haushaltsplanes erfordern einen Nachtragshaushalt. 

(3) Der Landesvorstand erarbeitet zum Ende eines jeden Geschäftsjahres einen gemeinsamen Bericht über seine finanzielle Tätigkeit während des abgelaufenen Geschäftsjahres; er beschließt einen Jahresabschluss, der aus einer Bilanz sowie einer Gewinn- und Verlustrechnung besteht. 

(4) Er leitet seinen Bericht, den Jahresabschluss und den Bericht der Kassenprüfer den Teilnehmern des Landeskongresses, der über die Entlastung des Landesvorstandes beschließt, zusammen mit den Anträgen zu. 

(5) Der Landesvorstand erlässt eine Geschäftsordnung, in der er die Kontozugriffsrechte regelt.

Artikel 10a – Aufwandsentschädigungen 

(1) Anspruchsberechtigt sind

  1. a) die Mitglieder des Landesvorstandes, die gemäß der Satzung der Jungen Liberalen Bayern in der jeweils gültigen Version vom Landeskongress gewählt werden, sofern der Erstattungsgrund in der landespolitischen Tätigkeit begründet ist bzw. sofern ein eindeutiger Auftrag des Landesvorstandes vorliegt.
  2. b) kooptierte Mitglieder des Landesvorstandes.
  3. c) vom Landesvorstand eindeutig beauftragte Personen.
  4. d) die hauptamtlichen Mitarbeiter der Jungen Liberalen Bayern, sofern der Erstattungsgrund in ihrer Tätigkeit für die Jungen Liberalen Bayern begründet liegt.
  5. e) die Ombudsperson(en).

(2) Erstattungsfähige Fahrtkosten sind

  1. a) Fahrten mit dem Kraftfahrzeug und sonstigen. Verkehrsmitteln, z.B. Motorrad werden mit einem Satz von 0,15€ pro gefahrenem Kilometer erstattet. Es ist die kürzeste benutzbare Strecke anzusetzen. Alternativ steht es der Person frei, nachgewiesene tatsächliche Kosten im Rahmen des persönlichen Fahrtkostenbudgets oder der jeweils geltenden Sonderbudgets (Sommertour, Wahlkampftouren etc.) abzurechnen.
  2. b) Bahnfahrten können grundsätzlich nur bis zur Höhe der mit BahnCard50 oder unter Nutzung des Großkundenrabattes Bahn.Corporate entstandenen Kosten erstattet werden. 

Fahrten zu PPW ́s und LaKo ́s, sowie zu LaVoSi ́s, die an PPW ́s und LaKo ́s stattfinden, können nicht abgerechnet werden.

Ein Anspruch entsteht nur, sofern dem Anspruchsberechtigten tatsächlich Kosten anfallen.

(4) Erstattungsfähige Auslagen sind 

  1. a) Telefonkosten, die im Rahmen der Landesvorstandstätigkeit entstanden sind und die in geeigneter Weise glaubhaft gemacht werden müssen. Es können Pauschalbeträge festgelegt werden, mit denen sämtliche Telefonkosten abgegolten sind.
  2. b) angemessene Kosten, die im Rahmen von Beauftragungen durch den Landesvorstand entstehen.

Artikel 11 – Vetorecht des Schatzmeisters 

Der Schatzmeister kann gegen die Verabschiedung eines Haushalts oder eines Nachtragshaushalts gem. Abs. 1 sein Veto einlegen. Das Veto wird durch Beschluss des Landesvorstandes mit Zustimmung von zwei Dritteln seiner Mitglieder außer Kraft gesetzt. 

Artikel 12 – Pflichten des Prüfungsausschusses 

(1) Der Prüfungsausschuss hat die sachgerechte Verwaltung und Verwendung aller dem Verband gehörenden Sachen, sowie die ordnungsgemäße Buchführung und Bilanzierung für den Verband zu überwachen. 

(2) Der Prüfungsausschuss hat mindestens zweimal jährlich eine Prüfung der Bücher und der Kassenbestände vorzunehmen. 

(3) Der Prüfungsausschuss prüft den Jahresabschluss und erstellt hierüber einen Bericht. Bei Genehmigung hat er ihn mit dem Vermerk zu versehen, dass Buchführung und Jahresabschluss allen Vorschriften entsprechen. Damit ist der Jahresabschluss festgestellt. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses geben hierüber eine eidesstattliche Erklärung in Form wie in Anlage zu dieser Finanzordnung ab. Die Anlage ist Teil dieser Finanzordnung. 

(4) Der Prüfungsausschuss kann sich als Untersuchungskommission konstituieren, soweit finanzielle Unregelmäßigkeiten aufgedeckt werden. 

Artikel 13 – Entlastung 

(1) Die Entlastung bedeutet den Verzicht auf zivilrechtliche Ansprüche gegenüber den zu entlastenden Mitgliedern des Landesvorstandes. 

(2) Sie ist Rechtsgeschäft im Sinne des BGB. 

Artikel 14 – Geschäftsjahr 

Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar eines Jahres und endet am 31. Dezember desselben Jahres. 

Abschnitt 4 – Richtlinien 

Artikel 16 – Richtlinien 

Der Landesschatzmeister erlässt zur Ausführung dieser Finanzordnung sowie weiterer nicht geregelter Fragen Richtlinien. Sollen diese auch für die Untergliederungen gelten, so ist dies besonders zu erwähnen. Erhebt der Prüfungsausschuss gegen Richtlinien Einspruch, so hat der Landesschatzmeister diese bei Erlass der Richtlinie zu erwähnen und die Vorschriften in seinem Sinne zu begründen. 

Abschnitt 5 – Fördermitglieder 

Artikel 17 – Rechte und Pflichten 

Fördermitglieder des Landesverbandes werden zu den Landeskongressen und sonstigen Veranstaltungen des Landesverbandes eingeladen. Ihnen kann Rederecht erteilt werden. Sie erhalten das Mitgliedermagazin und auf Wunsch auch den Newsletter und die Pressemitteilungen. Die Fördermitglieder entrichten ihren Förderbeitrag an die von ihnen bestimmte Gliederung.  Für Fördermitglieder des Landesverbandes beträgt der Förderbeitrag mindestens 50 € im Jahr. Der Landesvorstand kann Ausnahmen nach unten zulassen. 

Abschnitt 6 – Oberstdorfer Schlüssel; Sonderbeitrag Landeskongresse

Artikel 18 – Sonderbeitrag Landeskongresse 

(1) Dieser Abschnitt regelt die Beitragsverpflichtung der Bezirksverbände zu ihrer Beteiligung an den Landeskongressen der Jungen Liberalen Bayern. Die Abführung ist ein Sonderbeitrag nach Art. 1 Nr. 1. Sie betrifft ausschließlich die Bezirksverbände.  

(2) Die über diesen Abschnitt hinausgehenden Regelungen bezüglich der Landeskongresse, insbesondere zur Festlegung der Rotation, Beteiligung des erweiterten Landesvorstandes bei der Auswahl des Kongressortes und zur Ausrichtung der Party bei Landeskongressen, regeln die Bezirksverbände und der Landesverband in einer gemeinsamen Vereinbarung, die der Zustimmung aller Bezirksvorstände bedarf. Die Änderung dieser Vereinbarung kann auf den erweiterten Landesvorstand übertragen werden. 

(3) Der erweiterte Landesvorstand kann einstimmig die Aussetzung des Sonderbeitrags für eine Dauer von höchstens einem Jahr beschließen. Ein erneuter Beschluss ist möglich.  

Artikel 19 – Zusammensetzung der Kongresskosten 

(1) Alle Kosten, die sich aus der Buchung der Tagungshalle bei Landeskongressen ergeben und nicht auf Dritte oder die Teilnehmer umgelegt werden (Kongresskosten), sind zwischen den Bezirksverbänden und dem Landesverband nach dem Oberstdorfer Schlüssel (Art. 20) aufzuteilen. 

(2) Dies beinhaltet insbesondere, aber nicht abschließend: 

  1. a) Die Mietkosten für die Tagungshalle inkl. aller gebuchten Nebenräume und das notwendige Personal;  
  2. b) Die Kosten für die Veranstaltungstechnik in der Tagungshalle; 
  3. c) Sonderkosten für externe Dienstleister, die zur Kongressdurchführung notwendig sind. Dies können insbesondere Kosten für Internet oder Tische sein;  

(3) Die Kosten werden auch dann nach Abs. 1 umgelegt, wenn Sie bei Beschluss über den Kongressort noch nicht absehbar waren.  

Artikel 21 – Aufteilung nach dem „Oberstdorfer Schlüssel“ 

(1) 3/6 der Kongresskosten trägt der Landesverband.  

(2) 1/6 der Kongresskosten werden auf die Bezirksverbände im Verhältnis der Anmeldezahlen zum Anmeldeschluss aufgeteilt (Mobilisierungsanteil). 

(3) 1/6 der Kongresskosten werden auf die Bezirksverbände im Verhältnis der Mitglieder zur letzten Beitragsberechnung (Art. 4 Abs. 1) aufgeteilt (Mitgliederanteil). 

(4) 1/6 der Kongresskosten trägt der Bezirksverband in dessen Grenzen der Kongress stattfindet (Ausrichteranteil). 

Artikel 22 – Zahlungsfristen für den Sonderbeitrag 

Die durch die Bezirksverbände nach Art. 21 zu tragenden Kosten sind zwei Woche nach Rechnungsstellung durch den Landesschatzmeister zu leisten. Eine Verzinsung säumiger Beträge ist ausgeschlossen.“

Inkrafttreten 

Diese Finanz- und Beitragsordnung tritt durch den Beschluss des Landeskongresses am 01.01.2015 in Kraft.